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24 Monate Gewährleistung*

Allgemeine Servicebedingungen („ASB“) der BVS Industrie-Elektronik GmbH

Stand Januar 2021

Inhalt:

Servicebedingungen, die auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und BVS Anwendung finden

I. Geltungsbereich
II. Leistungspflichten des Kunden
1. Risikohinweis
2. Fehlerbeschreibung
3. Unterlagen / Dokumente
4. Informationen
5. Schnittstellen
6. Datensicherung; Paramete
7. Mithilfe
8. Arbeitsschutz
III. Angebot, Kostenvoranschlag
IV. Abnahme
V. Eigentumsvorbehalt
VI. Gewährleistung
VII. Haftung

I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Regelungen gelangen ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (aufrufbar unter: https://bvs-cnc.at/at/agb/) zur Anwendung. Sie gelten für die gesamte Serviceabwicklung des Unternehmens BVS Industrie–Elektronik GmbH („BVS“) und deren Kunden. Allgemeine Servicebedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden nur dann Anwendung, wenn BVS ihrer Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

II. Leistungspflichten des Kunden
1. Risikohinweis
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst bei sachgerechten und mit der gebotenen Vorsicht vorgenommenen Diagnosemaßnahmen, am Sitz des Kunden durch Diagnoseläufe zur Fehlerortung, weitere Bauteile an der Maschine beschädigt werden könnten.

2. Fehlerbeschreibung
Der Kunde ist verpflichtet, eine genaue und umfassende Beschreibung sämtlicher Mängel oder Fehlfunktionen der eingesendeten Baugruppe/n BVS schriftlich zukommen zu lassen und BVS bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu unterstützen. Hierbei hat der Kunde auf etwaige technische oder herstellerspezifische Besonderheiten hinzuweisen.

3. Unterlagen/Dokumente
Der Kunde hat BVS alle zur ordnungsgemäßen Erbringung der Serviceleistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

4. Informationen
Der Kunde hat BVS über die Notwendigkeit bestimmter Sicherheitsüberprüfungen oder Voraussetzungen rechtzeitig zu informieren.

5. Schnittstellen
Der Kunde hat BVS auf alle relevanten Schnittstellen (Hard- und Software) hinzuweisen, welche zur Erbringung der Serviceleistungen zu beachten sind. Dies gilt insbesondere für die Erbringung von Programmierungsleistungen auf Datenverarbeitungssystemen.

6. Datensicherung; Parameter
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Funktionsfähigkeit der Maschine/Anlage notwendigen Einstellungen, Parametersätze und Daten dahingehend zu überprüfen und zu sichern, dass diese für den vom Kunden beabsichtigten Gebrauch korrekt eingestellt und zusätzlich extern abgesichert sind. BVS haftet nicht für den Verlust von Daten, Parametern oder Einstellungen. Eine Haftung für eine hieraus entstehende Funktionsunfähigkeit der Maschine/Anlage ist ausgeschlossen.

7. Mithilfe
Der Kunde hat das Servicepersonal von BVS bei der Durchführung des Serviceeinsatzes in jeglicher Hinsicht zu unterstützen. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, in der für den Serviceeinsatz erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Während des Serviceeinsatzes muss das Servicepersonal frei über die Maschine verfügen können. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Servicepersonals zu befolgen. BVS übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Die technische Hilfestellung des Kunden muss gewährleisten, dass der Service unverzüglich nach Ankunft des Servicepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.

8. Arbeitsschutz
Der Kunde hat zum Schutz von Personen und Sachen, die am Einsatzort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat das Servicepersonal über bestehende spezielle Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Servicepersonal von Bedeutung sind.

III. Angebot, Kostenvoranschlag
Soweit möglich, wird dem Kunden im Serviceeinsatzangebot der voraussichtliche Reparatur/Montagepreis mitgeteilt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags mit einer verbindlichen Preiszusage ist nicht möglich. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich mit dem Vermerk „verbindliche Preiszusage“ abgegeben wird. Der Serviceeinsatz ist nach Zeitaufwand zu vergüten. Bei der Berechnung der Serviceleistungen werden Preise von Arbeitsleistungen und für verwendete Teile und Materialien gesondert ausgewiesen. Gleiches gilt für Reise-, Fahrt- und Transportkosten. Als Grundlage der Berechnung dient der erstellte Servicebericht bei Abnahme. Die Arbeits-, Reise-, Weg- und Wartezeiten, sowie Baugruppenrückgabe werden nach den jeweils gültigen Sätzen der BVS Industrie-Elektronik GmbH abgerechnet. Kann nach Eintreffen des Servicetechnikers nicht unmittelbar mit der Arbeit begonnen werden oder kommt es zu Verzögerungen, so sind die entstandenen Kosten für Wartezeiten vom Kunden entsprechend zu übernehmen.

IV. Abnahme
"Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung des Serviceeinsatzes angezeigt worden ist und die Funktionsprüfung abgeschlossen ist, es sei denn, dass ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit der Maschine/Anlage einschränkt. Ein Abnahmeprotokoll wird nach Beendigung erstellt. Soweit Teilfunktionen des Vertragsgegenstands eigenständig zu Produktionszwecken verwendet werden können und abnahmereif sind, ist der Kunde zu Teilabnahmen verpflichtet. Über die Teil-/Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das beiderseitig zu unterzeichnen ist. Die Teil-/Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde

  • die Abnahme trotz bestehender Abnahmepflicht nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist erklärt oder auch nach wiederholter Aufforderung durch BVS verweigert oder
     
  • die Inbetriebnahme oder Funktionsprüfung ohne erheblichen Grund verzögert und BVS dem Kunden daraufhin eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt hat, die erfolglos verstrichen ist, oder
     
  • den Vertragsgegenstand zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel."

VI. Gewährleistung
Soweit am Kaufgegenstand oder an der Serviceleistung bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet BVS unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung gemäß Abschnitt VII, ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen: BVS wird mangelbehaftete Teile des Kaufgegenstands nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen („Nacherfüllung“). BVS wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Nach Inbetriebnahme der Maschine gilt der Serviceeinsatz als solcher als erfolgreich vorgenommen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche für den Serviceeinsatz entfallen mit erfolgreicher Funktionsprüfung der Maschine. Die Kosten für einen zum Zwecke der Nachbesserung des Kaufgegenstandes erforderlichen Serviceeinsatz hat der Kunde selbst erneut zu tragen. Diese Kosten sind nicht von der Gewährleistungszusage umfasst. Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn BVS - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein erneuter Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von 24 Monaten ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands durch den Kunden. Die Gewährleistungsfrist wird für die Dauer der Nacherfüllung gehemmt. Sie beginnt nicht von erneut an zu laufen. Ergänzend sei auf die Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.

VII. Haftung
Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet BVS ausschließlich bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit, oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder bei Mängeln, die BVS arglistig verschwiegen hat, oder soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Garantiezusagen seitens BVS bestehen nicht und werden – sofern behauptet - bereits jetzt als unwirksam erklärt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. BVS haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Dies gilt zugleich auch für den Fall der unsachgemäßen Nachbesserung seitens des Kundens selbst oder eines Dritten. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde. Eine Haftung für die hieraus entstandenen Folgen/Schäden seitens BVS ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch BVS. BVS übernimmt keine Haftung für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen Produktionsausfall, Maschinenstillstand, Personalkosten, Datenverlust sowie entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen.

Jetzt die Allgemeinen Servicebedingungen als PDF-Datei downloaden.